(1) Anstelle einer Geldstrafe kann bei Übertretungen gemäß § 9 Abs. 2 die unentgeltliche Erbringung gemeinnütziger Leistungen, wie beispielsweise die Begleitung von Einsatzkräften oder die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen, von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden, sofern die von der unentgeltlichen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person zugestimmt hat.
(2) Art und Ausmaß der gemeinnützigen Leistungen sind mit Bescheid festzusetzen. Das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen darf täglich nicht mehr als acht Stunden, wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden und insgesamt nicht mehr als 240 Stunden in Anspruch nehmen und hat sich anhand des Ausmaßes einer allenfalls zu verhängenden Geldstrafe zu bemessen. Die gemeinnützigen Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung oder eine Berufstätigkeit der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person ist Bedacht zu nehmen. Gemeinnützige Leistungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person darstellen würden, sind unzulässig.
(3) Die unentgeltliche Erbringung der im Abs. 1 angeführten gemeinnützigen Leistungen hat innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Die Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen unentgeltlich erbracht werden, hat der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen auszustellen, die der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen ist.
(4) Werden die gemeinnützigen Leistungen innerhalb der von der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschriebenen Frist vollständig erbracht, ist das Strafverfahren einzustellen.
(5) Fügt die von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person bei deren Erbringung der Einrichtung oder deren Träger einen Schaden zu, so ist auf ihre Ersatzpflicht das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021, sinngemäß anzuwenden. Fügt die von der Erbringung gemeinnütziger Leistungen betroffene Person einem Dritten einen Schaden zu, so haftet dafür neben ihr auch das Land nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Einrichtung oder deren Träger haftet in diesem Fall dem Geschädigten nicht. Das Land hat den Schaden nur in Geld zu ersetzen. Von der Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen erbracht wurden, oder deren Träger kann das Land Rückersatz begehren, insoweit diesen oder ihren Organen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, insbesondere durch Vernachlässigung der Aufsicht oder Anleitung, zur Last fällt. Auf das Verhältnis zwischen dem Land und der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021, sinngemäß anzuwenden.
(6) Erleidet die von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person bei deren Erbringung einen Unfall oder eine Krankheit, so gelten die Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass
1. | die bescheidmäßigen Erledigungen, insbesondere in Bezug auf Unfallrenten, von der Landesregierung zu treffen sind, | |||||||||
2. | die Bemessungsgrundlage für Unfallrenten das 1,5-fache des nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Ausgleichzulagenrichtsatzes für Alleinstehende beträgt, | |||||||||
3. | die Kosten für die Unfallbehandlung und Unfallrenten vom Land Oberösterreich zu tragen sind und | |||||||||
4. | Schadenersatzansprüche der betroffenen Person gegen Dritte, ausgenommen Schmerzensgeld, auf das Land Oberösterreich übergehen, sofern das Land Oberösterreich Leistungen nach Z 3 erbracht hat. |
(Anm. LGBl.Nr. 12/2022)
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