(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in Angelegenheiten des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes der Bürgermeister (Magistrat) und in Angelegenheiten der Flugrettung die Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
(2) Zur Durchsetzung der Pflichten gemäß § 9 Abs. 1 und 2 und 2a kann bei Gefahr im Verzug unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt werden. Diese Befugnisse können während eines Hilfs- und Rettungseinsatzes namens der Behörde auch von dem den Einsatz leitenden Organ der anerkannten Rettungsorganisation bzw. des Hilfs- und Rettungsdienstes der Gemeinde mit mehr als 25.000 Einwohnern (§ 2 Abs. 7) oder der anerkannten Flugrettungsorganisation wahrgenommen werden, solange kein Organ der Behörde anwesend ist. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)
(3) Behörde zur Durchführung von Verfahren gemäß §§ 4a, 4b und 6b ist die Landesregierung.
(Anm: LGBl.Nr. 72/2010) |
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