(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des § 11 Abs. 1 Z 3 bis 6 und des § 11 Abs. 3 durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:
1. | Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen; | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind; | |||||||||
3. | Maßnahmen zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 61/2005, 12/2022) |
(2) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, haben deren Sicherheitswacheorgane die von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 bis 6 der zuständigen Behörde anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)
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