§ 13 Oö. RG 1988

Oö. RG 1988 - Oö. Rettungsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des § 11 Abs. 1 Z 3 bis 6 und des § 11 Abs. 3 durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:

1.

Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

3.

Maßnahmen zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt.

(Anm: LGBl.Nr. 61/2005, 12/2022)

(2) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, haben deren Sicherheitswacheorgane die von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 bis 6 der zuständigen Behörde anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)

In Kraft seit 09.02.2022 bis 31.12.9999
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