Art. 2 Oö. RG 1988

Oö. RG 1988 - Oö. Rettungsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur Novelle LGBl. Nr. 71/2005)

 

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

 

(2) Private Rettungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 durchführen, dürfen diese bis längstens zwölf Monate nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes ohne Bewilligung ausüben. Wird innerhalb von zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes die Bewilligung gemäß § 4a Abs. 1 beantragt, darf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ausgeübte Tätigkeit bis zur Entscheidung der Landesregierung weiter ausgeübt werden.

 

(3) Private Rettungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 durchführen, dürfen diese weiterhin ausüben, wenn sie diese Tätigkeiten binnen zwölf Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes bei der Landesregierung anzeigen, andernfalls erlischt das Recht auf weitere Ausübung. § 4b ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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