(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | sich ohne Anerkennung gemäß § 4 als anerkannte Rettungsorganisation oder in damit leicht verwechselbarer Weise bezeichnet oder ausgibt, | |||||||||
1a. | als privates Rettungsunternehmen Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 ohne Bewilligung durchführt oder der Anzeigepflicht gemäß § 4b Abs. 1 oder einem Auftrag gemäß § 4b Abs. 4 nicht nachkommt, | |||||||||
1b. | als Rettungsorganisation oder privates Rettungsunternehmen Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 von nicht ausreichend ausgebildetem Personal durchführen lässt, | |||||||||
2. | Auflagen gemäß § 4 Abs. 3, § 4a Abs. 7 oder § 4b Abs. 2 nicht erfüllt oder gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 oder 5 verstößt, | |||||||||
3. | die im § 8 geregelte Hilfeleistungs- und Verständigungspflicht nicht erfüllt, | |||||||||
4. | den Einsatz des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes veranlaßt, obwohl er weiß, daß kein Anlaß für einen Einsatz besteht, | |||||||||
5. | den Verpflichtungen gemäß § 9 Abs. 1 nicht nachkommt, | |||||||||
6. | Einrichtungen des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes mißbräuchlich verwendet oder beschädigt, | |||||||||
7. | sich ohne Anerkennung gemäß § 6b als anerkannte Flugrettungsorganisation oder in damit leicht verwechselbarer Weise bezeichnet oder ausgibt, | |||||||||
8. | als anerkannte Flugrettungsorganisation Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 3a von nicht ausreichend ausgebildetem Personal durchführen lässt, | |||||||||
9. | Auflagen gemäß § 6b Abs. 3 nicht erfüllt, | |||||||||
10. | den Einsatz der Flugrettung veranlasst, obwohl er weiß, dass kein Anlass für einen Einsatz besteht, | |||||||||
11. | Einrichtungen der Flugrettung missbräuchlich verwendet oder beschädigt. | |||||||||
(Anm.: LGBl. Nr. 71/2005, 72/2010, 90/2013, 12/2022) |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001)
(3) Wer gegen die Verpflichtungen des § 9 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)
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