§ 14 Oö. RG 1988

Oö. RG 1988 - Oö. Rettungsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 14

Übergangsbestimmungen

 

(1) Gemeinden, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes von Rettungsorganisationen Rettungseinsatzstellen betrieben werden und Leistungen nach § 1 Abs. 2 erbracht werden, dürfen mit dieser Rettungsorganisation einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 abschließen, auch wenn diese Rettungsorganisation keine Anerkennung gemäß § 4 besitzt.

(2) Die Rettungsorganisation, mit der die Gemeinde einen Vertrag abgeschlossen hat (Abs. 1), gilt für die Zeit der Vertragsdauer als anerkannte Rettungsorganisation nach diesem Gesetz. § 4 Abs. 3 dritter Satz gilt mit der Maßgabe, daß § 4 Abs. 1 zweiter Satz nicht anzuwenden ist.

In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
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