Übergangsbestimmungen
(1) Gemeinden, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes von Rettungsorganisationen Rettungseinsatzstellen betrieben werden und Leistungen nach § 1 Abs. 2 erbracht werden, dürfen mit dieser Rettungsorganisation einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 abschließen, auch wenn diese Rettungsorganisation keine Anerkennung gemäß § 4 besitzt.
(2) Die Rettungsorganisation, mit der die Gemeinde einen Vertrag abgeschlossen hat (Abs. 1), gilt für die Zeit der Vertragsdauer als anerkannte Rettungsorganisation nach diesem Gesetz. § 4 Abs. 3 dritter Satz gilt mit der Maßgabe, daß § 4 Abs. 1 zweiter Satz nicht anzuwenden ist.
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