(1) Das Hilfs- und Rettungswesen im Sinn dieses Gesetzes umfasst, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
1. | die Aufgaben des allgemeinen und besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes in der Gemeinde (örtlicher Hilfs- und Rettungsdienst), | |||||||||
2. | den Flugrettungsdienst. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 72/2010) |
(2) Aufgabe des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes ist es, erforderlichenfalls:
1. | Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben, je nach Bedarf Erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie unter Betreuung durch fachlich geschulte Personen mit hiezu besonders geeigneten Verkehrsmitteln in eine Krankenanstalt zu bringen oder sonst der ärztlichen Versorgung zuzuführen; | |||||||||
2. | Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes kein gewöhnliches Transportmittel (öffentliches Verkehrsmittel, Taxi u. dgl.) benützen können, unter Betreuung durch fachlich geschulte Personen mit hiezu besonders geeigneten Verkehrsmitteln zu befördern, soweit dies zur Erhaltung oder Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erforderlich ist; | |||||||||
3. | das für die Aufgaben gemäß Z 1 und 2 erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen Einrichtungen - bei Veranstaltungen auf Kosten des Veranstalters erforderlichenfalls auch an Ort und Stelle - im ausreichenden Maß bereitzustellen; | |||||||||
4. | Schulungen in Erster Hilfe durchzuführen. |
(3) Aufgabe des besonderen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes ist es, Personen zu retten und außer Gefahr zu bringen, die in einer Naturhöhle (Höhlenrettung), am Berg (Bergrettung) oder im Wasser (Wasserrettung) in eine ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar bedrohende erhebliche Gefahrensituation geraten sind. Hiezu gehört die Leistung Erster Hilfe an Ort und Stelle sowie die Erfüllung der nach den jeweils gegebenen Umständen des Einzelfalls sonst erforderlichen Aufgaben gemäß Abs. 2.
(3a) Aufgabe des Flugrettungsdienstes ist
1. | die medizinische Erstversorgung von Verletzten oder Kranken, bei denen Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden besteht, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten (Notfallpatienten), die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihren Transport unter fachgerechter medizinischer Betreuung mit besonders ausgestatteten Hubschraubern in eine für die weitere medizinische Versorgung geeignete Krankenanstalt (Rettungsflüge), | |||||||||
2. | der aus medizinischen Gründen notwendige Transport von bereits ärztlich versorgten, schwer kranken oder schwer verletzten Personen oder von Notfallpatienten unter fachgerechter medizinischer Betreuung mit besonders ausgestatteten Hubschraubern von einer Krankenanstalt in eine andere (Ambulanzflüge). | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 72/2010) |
(4) Durch dieses Gesetz werden sonstige Hilfeleistungspflichten nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Oö. Katastrophenschutzgesetz, LGBl. Nr. 32/2007, dem Oö. Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 113/1994, und dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132, nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 72/2010)
(5) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, kommt diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu.
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