Rettungsverband
(1) Zwei oder mehrere Gemeinden können sich durch Vereinbarung zum Abschluß eines Vertrages gemäß § 2 Abs. 2 sowie zur Wahrnehmung der sich daraus nach diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Gemeinde zu einem Gemeindeverband (Rettungsverband) zusammenschließen.
(2) Für die Bildung, Organisation und Geschäftsführung des Rettungsverbandes gelten die Bestimmungen des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes.
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