§ 15 Oö. RG 1988

Oö. RG 1988 - Oö. Rettungsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 15

Inkrafttreten

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.

(3) Die Anerkennung einer Rettungsorganisation nach diesem Gesetz (§ 4) kann auch schon vor seinem Inkrafttreten beantragt werden. Die Entscheidung über einen solchen Antrag kann aber erst nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt getroffen werden.

(4) Die Verträge gemäß § 2 Abs. 2 sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuschließen. Verträge mit dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Oberösterreich, können auch schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen und von der Landesregierung genehmigt werden, werden aber frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt wirksam. Gleiches gilt für einen Vertrag zwischen der Landeshauptstadt Linz und dem Arbeiter-Samariter-Bund, Landesorganisation Oberösterreich.

(5) Bestimmungen dieses Gesetzes, die einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 voraussetzen, sind erst dann anzuwenden, wenn ein solcher Vertrag rechtswirksam abgeschlossen wurde.

In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
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