(1) Spätestens am 21. Tag nach der Wahlausschreibung haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) Die Sprengelwahlbehörden können von ihren Vorsitzenden auch zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.
0 Kommentare zu § 15 Oö. LWO