(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Landesgesetz zukommen. Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Geschäfte obliegen den Wahlleitern.
(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen sonstigen Organe (Hilfskräfte) und Hilfsmittel aus dem Stand des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat. § 79 wird jedoch hiedurch nicht berührt. § 5 Abs. 6 ist auf die einer Wahlbehörde zugewiesenen Hilfskräfte anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
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