(1) Gegen die Entscheidung über Berichtigungsanträge (§ 24 Abs. 1) können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeindewahlbehörde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Beschwerde nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Feststellungen, jedoch jedenfalls binnen drei Tagen dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.
(3) Das Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden. § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Sind wegen Eintragung bzw. Nichteintragung eines Wählers in einem Wählerverzeichnis Verfahren bei verschiedenen Wahlbehörden anhängig und ist ein Einvernehmen gemäß § 23 Abs. 3 nicht zustande gekommen, sodass aus diesem Grund eine Person in zwei Wählerverzeichnissen oder in keinem Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann die betroffene Person Beschwerde bei der Landeswahlbehörde erheben, die in Wahrung des Aufsichtsrechts die Richtigstellung der Wählerverzeichnisse zu verfügen hat. Die Landeswahlbehörde kann in solchen Fällen auch von Amts wegen einschreiten.
(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
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