(1) Tritt durch die Neubestimmung der Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der einzelnen neu zu bildenden Wahlbehörden in der Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber dem Zeitpunkt der Wahlausschreibung eine Änderung ein, haben die von der Änderung betroffenen Parteien (§ 13 Abs. 1) innerhalb der von der Wahlbehörde zu bestimmenden Frist die erforderlichen Vorschläge einzubringen.
(2) Soferne die Parteienanträge für die Berufung von Beisitzern und Ersatzbeisitzern der Bezirks-, Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörden in Listenform gestellt werden, kann die Berufung der vorgeschlagenen Beisitzer und Ersatzbeisitzer durch das Anbringen einer Bestellungsklausel oder eines entsprechenden Stempels auf dem Parteienantrag oder dessen Zweitschrift erfolgen. Die Bestellung wird in diesem Fall mit ihrem Zugang an den im Parteienvorschlag ausgewiesenen zustellungsbevollmächtigen Vertreter für alle darin namhaft gemachten Beisitzer und Ersatzbeisitzer wirksam.
(3) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl auf Grund der Vorschläge der Parteien (§ 13 Abs. 1) unter sinngemäßer Beachtung des § 69 Abs. 2 und 3 (d`Hondt`sches Verfahren) nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke berufen.
(4) Hat eine wahlwerbende Partei gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Kreiswahlbehörde und Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind Mitglieder der Wahlbehörde und zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Eine Berufung dieser Personen ist nicht erforderlich, jedoch sind sowohl der Wahlleiter der jeweiligen Wahlbehörde als auch die Vertrauenspersonen selbst von ihrer Entsendung nachweislich in Kenntnis zu setzen. § 5 Abs. 6 und 7, § 13, § 18 Abs. 1, 2, 3 erster Satz und 5 sowie § 19 sind sinngemäß anzuwenden. § 41 wird hiedurch nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(5) Die Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörde sind am Wahltag beim Eingang des zugehörenden Wahllokals durch Aushang zu veröffentlichen. Die Namen der Mitglieder der übrigen Wahlbehörden sind von der jeweiligen Wahlbehörde ortsüblich kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(6) Im Zweifelsfall ist die Frage, ob eine wahlwerbende Partei im zuletzt gewählten Landtag vertreten ist, von der Landeswahlbehörde zu beurteilen. Hierbei ist maßgeblich, ob die wahlwerbende Partei von der gleichen politischen Organisation unterstützt wird, wie bei der letzten Wahl des Landtags. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
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