(1) Am 14. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraumes von zehn Tagen während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in die Auflagefrist einzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015, 93/2020)
(2) Die Auflage des Wählerverzeichnisses ist unter Bekanntgabe des Raumes, der Auflagefrist und der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden von der Gemeinde mit dem Beifügen ortsüblich zu verlautbaren, daß in der angegebenen Zeit von jedem in der Gemeinde zum Landtag Wahlberechtigten in die Wählerverzeichnisse Einsicht genommen werden kann und daß die Möglichkeit des Berichtigungsantrages nach Maßgabe des § 23 offen steht. In Städten mit eigenem Statut ist gleichzeitig die Dienststelle bekanntzugeben, bei der Berichtigungsanträge einzubringen sind. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(3) Vom ersten Tag der Auflage an dürfen die Wählerverzeichnisse nur mehr auf Grund der im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gefällten Entscheidungen geändert oder berichtigt werden. Ausgenommen davon ist die Behebung von Formgebrechen, wie z. B. Schreibfehlern und Eintragungsfehlern, wie sie sich aus Gebrechen von EDV-Anlagen ergeben können. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
0 Kommentare zu § 22 Oö. LWO