(1) Die Sprengelwahlleiter, die nach § 7 und § 9 zu bestellenden Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung zu ernennen.
(2) Bis zur Konstituierung (§ 15 Abs. 1) der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen.
(3) Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden zur kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorbehalten sind.
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