(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet und bleiben, allenfalls in geänderter Zusammensetzung gemäß § 18 Abs. 4, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl des Landtages im Amt.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für die Beisitzer sind für den Fall ihrer Verhinderung in gleicher Weise und in gleich großer Anzahl Ersatzbeisitzer zu berufen.
(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das aktive Wahlrecht zum Landtag besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
(5) Jedes Mitglied einer Wahlbehörde ist zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet.
(6) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) unzulässig. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, sofern Mitglieder der Wahlbehörden in Verfahren vor Behörden oder Gerichten einvernommen werden. Allfällige sonstige Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(7) Von der Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 6 ausgenommen ist die Weitergabe von Wahlergebnissen durch Mitglieder der Wahlbehörden an Bewerberinnen und Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigten Personen bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der wahlwerbenden Parteien sowie an Personen, die in der Organisation jener politischen Parteien, von denen die wahlwerbenden Parteien allenfalls unterstützt werden, mitwirken, wobei vor Wahlschluss eine darüber hinausgehende Information der Öffentlichkeit auch diesen Personen verboten ist. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
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