(1) Spätestens am elften Tag nach der Wahlausschreibung haben die Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 14 Abs. 3 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den im Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen; verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt. Den Vorschlägen ist, unbeschadet des § 14 Abs. 1, die Zahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden im Zeitpunkt der Wahlausschreibung zukommt.
(2) Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die dem § 5 Abs. 3 entsprechen.
(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Kreis- und Bezirkswahlbehörden an den Kreiswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Gemeindewahlleiter zu richten. Die Eingaben für die Bestellung von Beisitzern und Ersatzbeisitzern in die Bezirkswahlbehörde, in die Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde können auch in Form von Listen eingebracht werden; die Listen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(4) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Parteien ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
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