(1) Für jeden politischen Bezirk wird bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder einem vom Bezirkshauptmann (Bürgermeister) aus dem Stand der Bediensteten des Amtes, dem er vorsteht, zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer wird von der Kreiswahlbehörde bestimmt. Sie werden vom Kreiswahlleiter in ihr Amt berufen.
(3) Der Bezirkshauptmann (Bürgermeister) hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Bezirkswahlleiters aus dem Stand der Bediensteten des Amtes, dem er vorsteht, zu bestellen.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden sein.
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