(1) Für jeden Wahlkreis wird bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Vorortes des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.
(2) Vorsitzender der Kreiswahlbehörde und Kreiswahlleiter ist der Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Vorort liegt.
(3) Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Kreiswahlleiters aus dem Stand der Bediensteten des Amtes, dem er vorsteht, zu bestellen.
(4) Im übrigen besteht die Kreiswahlbehörde aus mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer wird von der Landeswahlbehörde bestimmt; sie werden vom Landeswahlleiter in ihr Amt berufen.
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