§ 23 Oö. LWO § 23

Oö. LWO - Oö. Landtagswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person, die das aktive Wahlrecht besitzt oder zu besitzen behauptet, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse innerhalb der Auflagefrist wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter oder wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Gemeindeamt bzw. bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Dienststelle (§ 22 Abs. 2) einen Berichtigungsantrag unter Anführung der den Berichtigungsantrag begründenden Tatsachen stellen. Die Berichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt bzw. bei der Dienststelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf der Auflagefrist einlangen.

(2) Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, sind durch die Gemeinde innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages nachweisbar schriftlich zu verständigen. Der Verständigte kann innerhalb von vier Tagen nach Zustellung beim Gemeindeamt bzw. bei der gemäß § 22 Abs. 2 bekanntgegebenen Dienststelle Einwendungen zum Berichtigungsantrag vorbringen.

(3) Stellt jemand einen Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis und ist ihm bekannt, dass die vom Berichtigungsantrag betroffene Person im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel aufgenommen ist oder dass wegen der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme einer Person in das Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde als bei derjenigen, bei der er einen Berichtigungsantrag stellt, ein Berichtigungsverfahren läuft, hat er dies im Berichtigungsantrag bekanntzugeben; die zu seiner Begründung notwendigen Belege sind anzuschließen. Das gleiche gilt, wenn jemand in eigener Sache einen Berichtigungsantrag stellt. Die Behörde, bei der der Berichtigungsantrag gestellt wurde, hat mit der anderen Behörde einvernehmlich vorzugehen.

 

(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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