(1) Für jede Gemeinde wird beim Gemeindeamt (Magistrat) eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus mindestens drei, höchstens neun Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer wird von der Bezirkswahlbehörde bestimmt; sie werden vom Gemeindewahlleiter in ihr Amt berufen.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Gemeindewahlleiters zu bestellen.
(4) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gemeindewahlbehörde können - abgesehen vom Fall des § 8 Abs. 2 - auch Mitglieder und Ersatzmitglieder von Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden sein, wenn dadurch nicht die Besorgung der Geschäfte der Gemeindewahlbehörde beeinträchtigt wird.
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