(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, wird für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde eingesetzt.
(2) In einem der Wahlsprengel kann die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(3) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer wird von der Bezirkswahlbehörde bestimmt; sie werden vom Gemeindewahlleiter in ihr Amt berufen.
(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Sprengelwahlleiters zu bestellen.
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