§ 17 Oö. LWO § 17

Oö. LWO - Oö. Landtagswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht zusammentritt, eine Wahlbehörde bei ihrem Zusammentritt nicht beschlußfähig ist oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung names der Wahlbehörde selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit und Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensleute heranzuziehen. Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann.

In Kraft seit 01.05.1997 bis 31.12.9999
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