§ 3 Oö. LWO § 3

Oö. LWO - Oö. Landtagswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Landesregierung hat die Zahl der in jedem Wahlkreis zu vergebenden Mandate nach jeder Volkszählung auf Grund des Ergebnisses der Volkszählung in der in den Abs. 2 bis 4 angegebenen Weise zu ermitteln und im Landesgesetzblatt kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung im Gebiet des Landes Oberösterreich ihren Hauptwohnsitz hatten, ist durch die Zahl der Mitglieder des Landtages zu teilen. Der sich daraus ergebende Quotient, der auf drei Dezimalstellen zu berechnen ist, bildet die Verhältniszahl.

(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Staatsbürger, die im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz haben, enthalten ist.

(4) Können auf diese Weise noch nicht alle Mandate aufgeteilt werden, sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Haben danach zwei oder mehrere Wahlkreise gleichen Anspruch, entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Landesregierung zu ziehen ist.

(5) Die gemäß Abs. 1 kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Landtages zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der nächsten Volkszählung stattfinden. Ein zwischen dem Stichtag und dem Wahltag verlautbartes Ergebnis einer Volkszählung bleibt unberücksichtigt. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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