§ 19 Oö. LVwGG

Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichts kann seines Amtes nur durch ein richterliches Erkenntnis des PersonalausschussesPersonalsenats (§ 8 Abs. 2a) enthoben werden, wenn

1.

sich herausstellt, dass es die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen allgemeinen Pragmatisierungserfordernisse für Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamte (§ 5 Oö. LBG) oder die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen besonderen Ernennungsvoraussetzungen für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (§ 18 Abs. 2 Z 3 bis 5) nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt, oder

2.

es infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des Landesverwaltungsgerichts nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, oder

3.

es infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist, oder

4.

es trotz festgestellter Unvereinbarkeit eine nach § 3 unzulässige Tätigkeit weiterhin ausgeübt hat.

(Anm: LGBl. Nr. 8/2020)

(2) Ein Mitglied gilt seines Amtes als enthoben, wenn

1.

es schriftlich darum ansucht, wobei diese Erklärung im Fall des § 18 Abs. 1 zweiter Satz als Austritt gemäß § 15 Oö. LBG gilt, oder

2.

eine rechtskräftige Verurteilung im Sinn des § 27 Abs. 1 Strafgesetzbuch vorliegt, oder

3.

es auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird, oder

4.

es das 780. Lebensmonat vollendet hat mit Ablauf jenes Kalendermonats, sofern nicht § 106 Abs. 2 Oö. LBG zur Anwendung gelangt, oder

5.

ein Disziplinarerkenntnis auf Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss oder auf Entlassung lautet, oder

6.

es zweimal aufeinander folgend mit nicht entsprechend oder nicht zufriedenstellend beurteilt wurde.

(3) Im Fall des Abs. 2 Z 6 hat die Landesregierung gemäß § 105 Oö. LBG vorzugehen. In den Fällen des Abs. 1 kann auch die Landesregierung die Amtsenthebung beim PersonalausschussPersonalsenat (§ 8 Abs. 2a) beantragen. (Anm: LGBl. Nr. 8/2020)

Stand vor dem 06.02.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 06.02.2020

(1) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichts kann seines Amtes nur durch ein richterliches Erkenntnis des PersonalausschussesPersonalsenats (§ 8 Abs. 2a) enthoben werden, wenn

1.

sich herausstellt, dass es die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen allgemeinen Pragmatisierungserfordernisse für Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamte (§ 5 Oö. LBG) oder die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen besonderen Ernennungsvoraussetzungen für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (§ 18 Abs. 2 Z 3 bis 5) nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt, oder

2.

es infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des Landesverwaltungsgerichts nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, oder

3.

es infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist, oder

4.

es trotz festgestellter Unvereinbarkeit eine nach § 3 unzulässige Tätigkeit weiterhin ausgeübt hat.

(Anm: LGBl. Nr. 8/2020)

(2) Ein Mitglied gilt seines Amtes als enthoben, wenn

1.

es schriftlich darum ansucht, wobei diese Erklärung im Fall des § 18 Abs. 1 zweiter Satz als Austritt gemäß § 15 Oö. LBG gilt, oder

2.

eine rechtskräftige Verurteilung im Sinn des § 27 Abs. 1 Strafgesetzbuch vorliegt, oder

3.

es auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird, oder

4.

es das 780. Lebensmonat vollendet hat mit Ablauf jenes Kalendermonats, sofern nicht § 106 Abs. 2 Oö. LBG zur Anwendung gelangt, oder

5.

ein Disziplinarerkenntnis auf Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss oder auf Entlassung lautet, oder

6.

es zweimal aufeinander folgend mit nicht entsprechend oder nicht zufriedenstellend beurteilt wurde.

(3) Im Fall des Abs. 2 Z 6 hat die Landesregierung gemäß § 105 Oö. LBG vorzugehen. In den Fällen des Abs. 1 kann auch die Landesregierung die Amtsenthebung beim PersonalausschussPersonalsenat (§ 8 Abs. 2a) beantragen. (Anm: LGBl. Nr. 8/2020)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten