(1) Das Land Oberösterreich kann seinen Vertragsbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 Betriebspensionsgesetz (BPG) erteilen.
(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist, ist mit der Dienstnehmervertretung eine Vereinbarung im Sinn des § 3 BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten.
(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)
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