§ 60f Oö. LVBG § 60f

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:

1.

entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird;

2.

nicht entsprechend, in den übrigen Fällen.

Die Dienstbeurteilung ist kein Bescheid.

(2) Lautet die Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“, ist, sofern nicht von der Kündigung gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 Oö. LVBG Gebrauch gemacht wird, eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 zulässig, sofern das Dienstverhältnis nicht ohnedies kürzer als sechs Kalendermonate befristet ist.

(3) Das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ hat diese unverzüglich der Personalabteilungzuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung bzw. der Personalstelle zu übermitteln und dem Vertragsbediensteten schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001LGBl.Nr. 100/2011)

(Anm: LGBl.Nr. 28/2001)

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 01.09.2002 bis 30.11.2011

(1) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:

1.

entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird;

2.

nicht entsprechend, in den übrigen Fällen.

Die Dienstbeurteilung ist kein Bescheid.

(2) Lautet die Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“, ist, sofern nicht von der Kündigung gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 Oö. LVBG Gebrauch gemacht wird, eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 zulässig, sofern das Dienstverhältnis nicht ohnedies kürzer als sechs Kalendermonate befristet ist.

(3) Das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ hat diese unverzüglich der Personalabteilungzuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung bzw. der Personalstelle zu übermitteln und dem Vertragsbediensteten schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001LGBl.Nr. 100/2011)

(Anm: LGBl.Nr. 28/2001)

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