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(Anm: LGBl. Nr. 75/2005)3Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. Abschnitt75 aus 2005,)
Fachrichtungen, Organisationsformen und Aufbau
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.
(2) Die Fachschule ist in den einzelnen Schulstufen vollschulartig in der Organisationsform einer
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(3) Die Organisationsform im Sinn des Abs. 2 hat die Schulbehörde nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters durch Verordnung zu bestimmen.
(4) Die Fachschulen umfassen ein bis vier Schulstufen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Die Zahl der Schulstufen ist nach den regionalen Erfordernissen sowie den notwendigen Ausbildungsinhalten durch Verordnung gemäß Abs. 2 festzusetzen, wobei jedoch festzulegen ist, daß Fachschulen, die in der Fachrichtung Landwirtschaft oder Pferdewirtschaft geführt werden, jedenfalls vier Schulstufen umfassen. Pflichtpraktika (§ 20 Abs. 1 Z. 2) im Ausmaß von 10 bis 15 Monaten, wovon mindestens vier Monate Fremdpraxis sein müssen, können einer Schulstufe entsprechen, wenn sie nach Abschluß der zweiten Schulstufe und jedenfalls vor der vierten Schulstufe absolviert werden. Die Schulbehörde entscheidet bei abgeschlossener außerlandwirtschaftlicher Berufsausbildung nach Maßgabe der dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten über das Ausmaß deren Anrechenbarkeit als Pflichtpraktika.
(5) Die Fachschulen gliedern sich nach ihrem Aufbau in
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(Anm: LGBl. Nr. 75/2005)3Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. Abschnitt75 aus 2005,)
Fachrichtungen, Organisationsformen und Aufbau
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.
(2) Die Fachschule ist in den einzelnen Schulstufen vollschulartig in der Organisationsform einer
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(3) Die Organisationsform im Sinn des Abs. 2 hat die Schulbehörde nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters durch Verordnung zu bestimmen.
(4) Die Fachschulen umfassen ein bis vier Schulstufen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Die Zahl der Schulstufen ist nach den regionalen Erfordernissen sowie den notwendigen Ausbildungsinhalten durch Verordnung gemäß Abs. 2 festzusetzen, wobei jedoch festzulegen ist, daß Fachschulen, die in der Fachrichtung Landwirtschaft oder Pferdewirtschaft geführt werden, jedenfalls vier Schulstufen umfassen. Pflichtpraktika (§ 20 Abs. 1 Z. 2) im Ausmaß von 10 bis 15 Monaten, wovon mindestens vier Monate Fremdpraxis sein müssen, können einer Schulstufe entsprechen, wenn sie nach Abschluß der zweiten Schulstufe und jedenfalls vor der vierten Schulstufe absolviert werden. Die Schulbehörde entscheidet bei abgeschlossener außerlandwirtschaftlicher Berufsausbildung nach Maßgabe der dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten über das Ausmaß deren Anrechenbarkeit als Pflichtpraktika.
(5) Die Fachschulen gliedern sich nach ihrem Aufbau in
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