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Überprüfung und Auszahlung
Die Dienstbehörde (der Dienstgeber) hat die ReiserechnungReiserechnungen in geeigneter Weise zu überprüfen und die Auszahlung desder zustehenden BetragesBeträge auf das Gehaltskonto desder Bediensteten zu veranlassen.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)
Überprüfung und Auszahlung
Die Dienstbehörde (der Dienstgeber) hat die ReiserechnungReiserechnungen in geeigneter Weise zu überprüfen und die Auszahlung desder zustehenden BetragesBeträge auf das Gehaltskonto desder Bediensteten zu veranlassen.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)