§ 43 Oö. LRGV

Oö. LRGV - Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Teilnahme an Veranstaltungen zur eigenen Aus- und Fortbildung, ausgenommen Veranstaltungen im Sinn des Abs. 3, begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Landesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages erfolgt.Die Teilnahme an Veranstaltungen zur eigenen Aus- und Fortbildung, ausgenommen Veranstaltungen im Sinn des Absatz 3,, begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Landesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, so entfällt der Anspruch auf Tagesgebühr für den entsprechenden Kalendertag. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.
  3. (3)Absatz 3Die Teilnahme an Einführungskursen und an Dienstausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf Dienstprüfungen begründet nur den Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, nicht jedoch auf die Tagesgebühr. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)Die Teilnahme an Einführungskursen und an Dienstausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf Dienstprüfungen begründet nur den Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, nicht jedoch auf die Tagesgebühr. Anmerkung, LGBl.Nr. 49/2005)
  4. (4)Absatz 4Als Reisekosten nach Abs. 1 bis 3 werden die Kosten des in Anspruch genommenen Massenbeförderungsmittels ersetzt. Werden Fahrten mit dem eigenen PKW durchgeführt, obwohl ein zumutbares Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht, gebührt eine Vergütung von 0,210 Euro je Kilometer, andernfalls gebührt das Kilometergeld gemäß § 8 Abs. 3. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 121/2014; V LGBl.Nr. 137/2015, 15/2025)Als Reisekosten nach Absatz eins bis 3 werden die Kosten des in Anspruch genommenen Massenbeförderungsmittels ersetzt. Werden Fahrten mit dem eigenen PKW durchgeführt, obwohl ein zumutbares Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht, gebührt eine Vergütung von 0,210 Euro je Kilometer, andernfalls gebührt das Kilometergeld gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Anmerkung, LGBl.Nr. 49/2005, 121/2014; römisch fünf LGBl.Nr. 137/2015, 15/2025)
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 Oö. LRGV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 Oö. LRGV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43 Oö. LRGV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 Oö. LRGV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 Oö. LRGV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LRGV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 42 Oö. LRGV
§ 44 Oö. LRGV