Art. 10 Oö. LRGV

Oö. LRGV - Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Artikel X

Inkrafttreten;

Übergangsbestimmung für Bedienstete der Statutarstädte

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 83/1996)

 

(1) Es treten in Kraft: ...

(2) Für Bedienstete der Statutarstädte gelten

-

§ 20b O.ö. Landes-Gehaltsgesetz in der Fassung des O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 37, und

-

§ 44 O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift in der Fassung des

2.

O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 12/1996.

 

(Anm: LGBl. Nr. 48/2001)

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 10 Oö. LRGV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 10 Oö. LRGV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 10 Oö. LRGV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 10 Oö. LRGV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 10 Oö. LRGV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LRGV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 8 Oö. LRGV
Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift (Oö. LRGV) Fundstelle