Anpassung von Beträgen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, zur Anpassung dieser Beträge durch Verordnung Zuschläge oder Abschläge festzusetzen, soweit dies
1. | auf Grund geänderter wirtschaftlicher Gegebenheiten oder | |||||||||
2. | zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Funktion des Landesdienstes | |||||||||
erforderlich ist. | ||||||||||
Dabei ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes und in der Regel auf die Änderungsprozentsätze des Bundes Bedacht zu nehmen. |
(2) Die sich ergebenden Beträge sind in der Verordnung festzustellen.
(3) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
0 Kommentare zu § 45 Oö. LRGV