Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsAbweichend von den Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II, die im auswärtigen Baudienst verwendet werden, die Sonderbestimmungen nachstehender Absätze.Abweichend von den Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch II, die im auswärtigen Baudienst verwendet werden, die Sonderbestimmungen nachstehender Absätze.
(2)Absatz 2Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung gilt - abweichend von den §§ 5 und 13 - die Wohnung. Ausgenommen davon sind die Kraftfahrer, das Innendienstpersonal und solche Bedienstete, die regelmäßig bzw. überwiegend zu Dienstbeginn die Dienststelle oder Lagerplätze oder Stützpunkte der Dienststelle anfahren.Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung gilt - abweichend von den Paragraphen 5 und 13 - die Wohnung. Ausgenommen davon sind die Kraftfahrer, das Innendienstpersonal und solche Bedienstete, die regelmäßig bzw. überwiegend zu Dienstbeginn die Dienststelle oder Lagerplätze oder Stützpunkte der Dienststelle anfahren.
(3)Absatz 3Bediensteten, für die als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung im Sinne des Abs. 2 die Wohnung gilt, gebührt für die Benützung eines eigenen Fahrzeuges für die Zurücklegung der Strecke von der Wohnung zur Dienststelle (auch Lagerplätze oder Stützpunkte der Dienststelle) ab dem elften bis zum 60. Kilometer eine Kilometerentschädigung je Fahrkilometer von 0,037 Euro und von dort zur ersten Dienstverrichtungsstelle das Kilometergeld gemäß § 8 Abs. 3. Sinngemäß gleiches gilt für die Rückfahrt bzw. für mehrmalige tägliche Hin- und Rückfahrten. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 90/2001; V LGBl.Nr. 136/2005, 70/2008, 141/2009, 80/2010, 137/2015, 79/2024)Bediensteten, für die als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung im Sinne des Absatz 2, die Wohnung gilt, gebührt für die Benützung eines eigenen Fahrzeuges für die Zurücklegung der Strecke von der Wohnung zur Dienststelle (auch Lagerplätze oder Stützpunkte der Dienststelle) ab dem elften bis zum 60. Kilometer eine Kilometerentschädigung je Fahrkilometer von 0,037 Euro und von dort zur ersten Dienstverrichtungsstelle das Kilometergeld gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Sinngemäß gleiches gilt für die Rückfahrt bzw. für mehrmalige tägliche Hin- und Rückfahrten. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/1996, 90/2001; römisch fünf LGBl.Nr. 136/2005, 70/2008, 141/2009, 80/2010, 137/2015, 79/2024)
(4)Absatz 4Vertragsbediensteten im Sinn des Abs. 1 (einschließlich Kraftfahrern und Innendienstpersonal), die im Winterdienst eingesetzt sind, gebührt für die Zeit des Winterdienstes für die Benützung eines eigenen Personen- oder Kombinationskraftwagens für die Zurücklegung der Strecke von der Wohnung zur Dienststelle kein Fahrtkostenzuschuss, sondern das Kilometergeld nach § 8 Abs. 3 Z 3. Dies gilt auch, wenn im Zuge des Winterdienstes die Strecke von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zur Wohnung mehrmals täglich zurückzulegen ist. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 90/2001; V LGBl.Nr. 136/2005, 70/2008, 141/2009, 80/2010, 137/2015, 79/2024)Vertragsbediensteten im Sinn des Absatz eins, (einschließlich Kraftfahrern und Innendienstpersonal), die im Winterdienst eingesetzt sind, gebührt für die Zeit des Winterdienstes für die Benützung eines eigenen Personen- oder Kombinationskraftwagens für die Zurücklegung der Strecke von der Wohnung zur Dienststelle kein Fahrtkostenzuschuss, sondern das Kilometergeld nach Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, Dies gilt auch, wenn im Zuge des Winterdienstes die Strecke von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zur Wohnung mehrmals täglich zurückzulegen ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/1996, 90/2001; römisch fünf LGBl.Nr. 136/2005, 70/2008, 141/2009, 80/2010, 137/2015, 79/2024)
(5)Absatz 5Vertragsbediensteten im Sinn des Abs. 1 gebührt - abweichend von § 15 Abs. 2 - bei Dienstreisen, die vor 2.00 Uhr beginnen oder nach 2.00 Uhr enden, keine Nächtigungsgebühr. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Vertragsbediensteten im Sinn des Absatz eins, gebührt - abweichend von Paragraph 15, Absatz 2, - bei Dienstreisen, die vor 2.00 Uhr beginnen oder nach 2.00 Uhr enden, keine Nächtigungsgebühr. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
(6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für Landesbedienstete gemäß § 3 Abs. 2a lit. a, sofern sie im auswärtigen Baudienst verwendet werden. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 79/2024)Die Absatz eins bis 6 gelten sinngemäß für Landesbedienstete gemäß Paragraph 3, Absatz 2 a, Litera a,, sofern sie im auswärtigen Baudienst verwendet werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 81/2002, 79/2024)
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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