§ 38 Oö. LRGV

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.9999

§ 38

Bestätigung derVerantwortlichkeit für die Reiserechnung

(1) Der zuständige Vorgesetzte hat die Reiserechnung einzusehen und auf ihr mit seiner Unterschrift zu bestätigen, daß ein amtlicher Auftrag für die Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort) vorlag und die angegebene Dauer des Dienstgeschäftes den zu erfüllenden Aufgaben entsprach.

(2) DerDie Rechnungslegerin oder der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung, die oder der zuständige Vorgesetzte für die Richtigkeit der von ihr oder ihm unterschriebenenerteilten Bestätigung verantwortlich.

(2) Die oder der zuständige Vorgesetzte hat die Reiserechnung zu prüfen und zu bestätigen, dass die Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort) beauftragt bzw. genehmigt war und die Angaben in der Reiserechnung hinsichtlich Ziel, Zweck und Dauer des Dienstgeschäfts den zu erfüllenden Aufgaben entsprachen.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

Stand vor dem 31.05.2005

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.05.2005

§ 38

Bestätigung derVerantwortlichkeit für die Reiserechnung

(1) Der zuständige Vorgesetzte hat die Reiserechnung einzusehen und auf ihr mit seiner Unterschrift zu bestätigen, daß ein amtlicher Auftrag für die Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort) vorlag und die angegebene Dauer des Dienstgeschäftes den zu erfüllenden Aufgaben entsprach.

(2) DerDie Rechnungslegerin oder der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung, die oder der zuständige Vorgesetzte für die Richtigkeit der von ihr oder ihm unterschriebenenerteilten Bestätigung verantwortlich.

(2) Die oder der zuständige Vorgesetzte hat die Reiserechnung zu prüfen und zu bestätigen, dass die Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort) beauftragt bzw. genehmigt war und die Angaben in der Reiserechnung hinsichtlich Ziel, Zweck und Dauer des Dienstgeschäfts den zu erfüllenden Aufgaben entsprachen.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

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