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(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in den §§ 29 bis 36 keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem Bediensteten eine Umzugsvergütung.
(2) Die Umzugsvergütung beträgt
1. | für | |||||||||
2. | für | |||||||||
3. | für Bedienstete, wenn ihnen oder | |||||||||
des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014) |
(3) Übersiedelt ein Bediensteter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das im Abs. 2 Z 2 bis 4oder 3 festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so gebührt ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß von 2550% des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das im Abs. 2 Z 2 bis 4oder 3 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in den §§ 29 bis 36 keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem Bediensteten eine Umzugsvergütung.
(2) Die Umzugsvergütung beträgt
1. | für | |||||||||
2. | für | |||||||||
3. | für Bedienstete, wenn ihnen oder | |||||||||
des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014) |
(3) Übersiedelt ein Bediensteter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das im Abs. 2 Z 2 bis 4oder 3 festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so gebührt ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß von 2550% des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das im Abs. 2 Z 2 bis 4oder 3 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)