§ 34 Oö. LRGV Umzugsvergütung

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in den §§ 29 bis 36 keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem Bediensteten eine Umzugsvergütung.

(2) Die Umzugsvergütung beträgt

1.

für ledige Bedienstete 2550 %,

2.

für verheiratete Bedienstete, wenn weder ihnen noch ihrem Ehegattenoder der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, eine Kinderbeihilfe für ein Kind gebührt, sowie für verwitwete und geschiedene Beamte, die keinen Anspruch auf Kinderbeihilfe haben, 5075 %,

3.

für Bedienstete, wenn ihnen oder ihrem Ehegattender Person, mit der die bzw. der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, eine Kinderbeihilfe für ein Kindzwei oder mehr Kinder gebührt, 75100 %,

4. für Bedienstete, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten eine Kinderbeihilfe für zwei oder mehr Kinder gebührt, 100% des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Übersiedelt ein Bediensteter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das im Abs. 2 Z 2 bis 4oder 3 festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so gebührt ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß von 2550% des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das im Abs. 2 Z 2 bis 4oder 3 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.2014

(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in den §§ 29 bis 36 keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem Bediensteten eine Umzugsvergütung.

(2) Die Umzugsvergütung beträgt

1.

für ledige Bedienstete 2550 %,

2.

für verheiratete Bedienstete, wenn weder ihnen noch ihrem Ehegattenoder der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, eine Kinderbeihilfe für ein Kind gebührt, sowie für verwitwete und geschiedene Beamte, die keinen Anspruch auf Kinderbeihilfe haben, 5075 %,

3.

für Bedienstete, wenn ihnen oder ihrem Ehegattender Person, mit der die bzw. der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, eine Kinderbeihilfe für ein Kindzwei oder mehr Kinder gebührt, 75100 %,

4. für Bedienstete, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten eine Kinderbeihilfe für zwei oder mehr Kinder gebührt, 100% des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Übersiedelt ein Bediensteter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das im Abs. 2 Z 2 bis 4oder 3 festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so gebührt ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß von 2550% des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das im Abs. 2 Z 2 bis 4oder 3 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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