Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Berechnung der Auslandsreisezulage
(1) Die Auslandsreisezulage (§ 26) gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen.
(2) Die Tagesgebühr richtet sich nach dem Ansatz für das Land, das bei der Dienstreise durchfahren wird oder in dem sich der Bedienstete zur Erfüllung seines Dienstauftrages aufhält. Bei Flugreisen richtet sich die Tagesgebühr nach dem Ansatz für das Land, in das die Reise führt.
(3) DemDie Auslandsreisezulage wird nach Kalendertagen abgerechnet, wobei innerhalb eines Kalendertags maximal 12 Zwölftel der vollen Tagesgebühr anfallen. Den Bediensteten gebührt für je 24 Stunden der Auslandsdienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu fünfdrei Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile inDauert die Dienstreise länger als drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde - bereits von der Dauer von mehr als fünf Stunden gebührtersten Stunde an - ein Drittel, für mehr als acht Stunden zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zwölf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnetZwölftel. Bruchteile eines TagesTags, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühr unberücksichtigt bleiben, sind bei der Berechnung der Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(4) Die Nächtigungsgebühr richtet sich nach dem für den Nächtigungsort geltenden Ansatz. Bei Nachtfahrten richtet sich die Nächtigungsgebühr nach dem Ansatz für das Land, das während des überwiegenden Teiles der Nacht durchfahren wird.
Berechnung der Auslandsreisezulage
(1) Die Auslandsreisezulage (§ 26) gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen.
(2) Die Tagesgebühr richtet sich nach dem Ansatz für das Land, das bei der Dienstreise durchfahren wird oder in dem sich der Bedienstete zur Erfüllung seines Dienstauftrages aufhält. Bei Flugreisen richtet sich die Tagesgebühr nach dem Ansatz für das Land, in das die Reise führt.
(3) DemDie Auslandsreisezulage wird nach Kalendertagen abgerechnet, wobei innerhalb eines Kalendertags maximal 12 Zwölftel der vollen Tagesgebühr anfallen. Den Bediensteten gebührt für je 24 Stunden der Auslandsdienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu fünfdrei Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile inDauert die Dienstreise länger als drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde - bereits von der Dauer von mehr als fünf Stunden gebührtersten Stunde an - ein Drittel, für mehr als acht Stunden zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zwölf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnetZwölftel. Bruchteile eines TagesTags, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühr unberücksichtigt bleiben, sind bei der Berechnung der Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(4) Die Nächtigungsgebühr richtet sich nach dem für den Nächtigungsort geltenden Ansatz. Bei Nachtfahrten richtet sich die Nächtigungsgebühr nach dem Ansatz für das Land, das während des überwiegenden Teiles der Nacht durchfahren wird.