Benützung von Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug
(1) Für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt der Ersatz der zweiten Wagenklasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 3. Stellt die Dienstbehörde (der Dienstgeber) einen Ermäßigungsausweis zur Verfügung, so gebührt der Ersatz des entsprechend ermäßigten Fahrpreises. Nimmt der Dienstnehmer eine(n) von der Dienstbehörde (vom Dienstgeber) zur Verfügung gestellte(n) Fahrkarte oder Ermäßigungsausweis nicht in Anspruch, so gebührt nur der Ersatz des entsprechend ermäßigten Fahrpreises der zweiten Wagenklasse.
(2) Bei Dienstreisen in ein anderes Bundesland oder ins Ausland werden die Kosten einer Sitzplatzkarte vergütet, wenn die Sitzplatzkarte zusammen mit der Reiserechnung vorgelegt wird.
(3) Bei Benützung eines Schiffes oder Flugzeuges werden die Kosten des jeweils preisgünstigsten verfügbaren Tarifs vergütet.
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