§ 15 Oö. LRGV

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn

1.

die Gebühr für eine Schlafstelle in einem Massenbeförderungsmittel ersetzt wird oder die Kosten für die Schlafstelle im Fahrpreis enthalten sind;

2.

eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus der Dienstort (Wohnort) unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde erreicht werden kann, ohne daß durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird; in diesem Fall tritt an die Stelle der Nächtigungsgebühr die Reisekostenvergütung;

3.

der Bedienstete als Reisekostenvergütung das Kilometergeld nach § 8 Abs. 2 erhält und die Kosten der Rückreise und Wiederanreise zusammen nicht höher sind als die Nächtigungsgebühr; in diesem Fall tritt an die Stelle der Nächtigungsgebühr die Reisekostenvergütung bis zur Höhe der Nächtigungsgebühr. Z 3 gilt nicht für die Fälle des Abs. 2.

  1. (1)Absatz einsFür jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.
  2. (2)Absatz 2Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)
  3. (3)Absatz 3Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Gebühr für eine Schlafstelle in einem Massenbeförderungsmittel ersetzt wird oder die Kosten für die Schlafstelle im Fahrpreis enthalten sind;
    2. 2.Ziffer 2eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus der Dienstort (Wohnort) unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde erreicht werden kann, ohne daß durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird; in diesem Fall tritt an die Stelle der Nächtigungsgebühr die Reisekostenvergütung;
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2023
(1) Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn

1.

die Gebühr für eine Schlafstelle in einem Massenbeförderungsmittel ersetzt wird oder die Kosten für die Schlafstelle im Fahrpreis enthalten sind;

2.

eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus der Dienstort (Wohnort) unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde erreicht werden kann, ohne daß durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird; in diesem Fall tritt an die Stelle der Nächtigungsgebühr die Reisekostenvergütung;

3.

der Bedienstete als Reisekostenvergütung das Kilometergeld nach § 8 Abs. 2 erhält und die Kosten der Rückreise und Wiederanreise zusammen nicht höher sind als die Nächtigungsgebühr; in diesem Fall tritt an die Stelle der Nächtigungsgebühr die Reisekostenvergütung bis zur Höhe der Nächtigungsgebühr. Z 3 gilt nicht für die Fälle des Abs. 2.

  1. (1)Absatz einsFür jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.
  2. (2)Absatz 2Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)
  3. (3)Absatz 3Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Gebühr für eine Schlafstelle in einem Massenbeförderungsmittel ersetzt wird oder die Kosten für die Schlafstelle im Fahrpreis enthalten sind;
    2. 2.Ziffer 2eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus der Dienstort (Wohnort) unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde erreicht werden kann, ohne daß durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird; in diesem Fall tritt an die Stelle der Nächtigungsgebühr die Reisekostenvergütung;
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

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