§ 23 Oö. LGO 2009

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 23

Geschäftsanträge

 

(1) Jeder Geschäftsbeschluss bedarf eines Geschäftsantrags, der den Wortlaut des vorgeschlagenen Beschlusses enthalten muss. Geschäftsanträge können von jedem Mitglied des Landtags gestellt werden. Sie bedürfen der schriftlichen Form, soweit es sich nicht um Anträge gemäß Abs. 2 oder 3 handelt. Schriftliche Geschäftsanträge können auch von der Landesregierung und von Ausschüssen gestellt werden. Soweit Antragsrechte einem Klub zustehen, ist für deren Geltendmachung die Unterschrift der Klubobfrau bzw. des Klubobmanns erforderlich.

 

(2) Geschäftsanträge, die den Geschäftsgang in Bezug auf den gerade in Behandlung befindlichen Tagesordnungspunkt betreffen, dürfen nur in mündlicher Form während der Wechselrede und außerdem nur so gestellt werden, dass dadurch eine Rednerin bzw. ein Redner nicht unterbrochen wird.

 

(3) Geschäftsanträge, die den Geschäftsgang in der gerade stattfindenden Sitzung betreffen, dürfen nur in mündlicher Form während der Sitzung und außerdem nur so gestellt werden, dass dadurch keine Wechselrede unterbrochen wird.

 

(4) Folgende Bestimmungen gelten für Geschäftsanträge sinngemäß:

1.

§ 22 Abs. 5 (Anm: Richtig: § 22 Abs. 7), jedoch nur für schriftliche Geschäftsanträge;

2.

§ 22 Abs. 10 mit der Maßgabe, dass der Geschäftsantrag auch als erledigt gilt, wenn die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident feststellt, dass sich eine Abstimmung erübrigt, weil das Antragsbegehren bereits anderweitig erfüllt ist;

3.

§ 22 Abs. 11.

In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 Oö. LGO 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 Oö. LGO 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 Oö. LGO 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 Oö. LGO 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 Oö. LGO 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 Oö. LGO 2009
§ 24 Oö. LGO 2009