V. HAUPTSTÜCK
FORM DER TÄTIGKEIT DES LANDTAGS
Sachbeschlüsse; Geschäftsbeschlüsse
(1) Die nach außen gerichtete Tätigkeit des Landtags bedarf zu ihrer Wirksamkeit stets der Form eines Beschlusses (Sachbeschluss). Dies gilt nicht für Wahlen und soweit gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Beschlüsse auf Grund eines Misstrauensantrags gegen die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten oder gegen die Zweite Präsidentin bzw. den Zweiten Präsidenten oder gegen die Dritte Präsidentin bzw. den Dritten Präsidenten (Art. 24 Oö. L-VG) oder gegen ein Mitglied der Landesregierung (Art. 44 Oö. L-VG) und Beschlüsse, mit denen dieses Gesetz geändert wird, zählen zu den Sachbeschlüssen.
(3) Die nach innen gerichtete Tätigkeit des Landtags bedarf - Wahlen ausgenommen - zu ihrer Wirksamkeit dann der Form eines Beschlusses (Geschäftsbeschluss), wenn es in dieser Geschäftsordnung ausdrücklich bestimmt ist. Der Landtag kann Geschäftsbeschlüsse auch fassen, wenn dies in dieser Geschäftsordnung nicht ausdrücklich bestimmt ist; er kann dies insbesondere auch tun, um Anordnungen der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten zu ersetzen oder zu ändern.
(4) Der Landtag fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Die Beschlüsse des Landtags kommen durch Abstimmung zustande.
0 Kommentare zu § 17 Oö. LGO 2009