Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich (Art. 27 Abs. 1 Oö. L-VG). Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der vorherigen Zustimmung der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es von der bzw. dem Vorsitzenden oder von wenigstens einem Fünftel der Anwesenden verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörerinnen und/oder Zuhörer beschlossen wird (Art. 27 Abs. 2 Oö. L-VG).
0 Kommentare zu § 19 Oö. LGO 2009