Sitzungen des Landtags; Einberufung
(1) Abgesehen vom Fall des § 1 hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident die Sitzungen des Landtags einzuberufen. Die Einberufung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe des seit dem Schluss der letzten Sitzung angefallenen Eingangs und der bis zur Einberufung feststehenden Tagesordnung entweder durch eine allgemeine Mitteilung in der vorhergehenden Sitzung oder durch eine an die Mitglieder persönlich zuzustellende schriftliche Mitteilung zu erfolgen.
(2) Wird ein Zusammentreten des Landtags zur Beratung über Verordnungen der Landesregierung gemäß Art. 49 Abs. 2 Oö. L-VG notwendig, hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident den Landtag zu einer Sitzung innerhalb von acht Tagen, gerechnet ab Wegfall des Hindernisses für sein Zusammentreten, einzuberufen.
(3) Wenn es der Landeshauptmann, die Landesregierung oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Landtags verlangt, ist die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident verpflichtet, den Landtag binnen zwei Wochen so einzuberufen, dass er innerhalb von weiteren zwei Wochen zusammentreten kann (Art. 26 Oö. L-VG).
(4) Das Verlangen auf Einberufung des Landtags (Abs. 3) muss schriftlich gestellt werden. Diesem Verlangen ist ein Sachantrag (§ 22) anzuschließen. Wird die Einberufung des Landtags vom Landeshauptmann oder von der Landesregierung zur Erstattung eines Berichts verlangt, so ist ein Antrag nicht erforderlich.
(5) Der Gegenstand, der dem Verlangen auf Einberufung des Landtags zugrunde liegt, ist als erster Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung zu behandeln.
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