§ 13 Oö. LGO 2009

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 13

Aufgaben der Ersten Präsidentin

bzw. des Ersten Präsidenten; Vertretung

 

(1) Aufgabe der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten ist es, darüber zu wachen, dass die Würde und die Rechte des Landtags gewahrt und die Aufgaben des Landtags erfüllt werden und dass ohne unnötigen Aufschub verhandelt wird. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Landtags; sie bzw. er hat die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten. Darüber hinaus hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident die Geschäftsordnung zu handhaben, auf die Einhaltung ihrer Bestimmungen zu achten und jene Aufgaben zu besorgen, die ihr bzw. ihm nach den sonstigen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zukommen.

 

(2) Im Fall der Verhinderung der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten vertritt sie bzw. ihn die Zweite Präsidentin bzw. der Zweite Präsident oder die Dritte Präsidentin bzw. der Dritte Präsident. Sind auch diese verhindert, wird die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident durch jeweils das an Jahren älteste Mitglied des Landtags vertreten, das einer Partei zugehört, die eine bzw. einen der drei Präsidentinnen und/oder Präsidenten stellt (Art. 23 Abs. 2 Oö. L-VG).

 

(3) Aufgaben, die in dieser Geschäftsordnung der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten übertragen sind, sind im Vertretungsfall in der im Abs. 2 angeführten Reihenfolge von den Vertreterinnen und Vertretern zu besorgen.

 

(4) Die Zweite Präsidentin bzw. der Zweite Präsident und die Dritte Präsidentin bzw. der Dritte Präsident haben die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten über deren bzw. dessen Ersuchen in der Leitung der Verhandlungen des Landtags zu unterstützen.

In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
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