Aufgaben der Schriftführerinnen
und/oder Schriftführer
(1) Die Schriftführerinnen und/oder Schriftführer sind für die richtige Führung und Ausfertigung der Amtlichen Niederschriften (§ 48) verantwortlich, unbeschadet der übergeordneten Leitung der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten. Sie sind berechtigt, diesbezüglich der Landtagsdirektion Weisungen zu erteilen.
(2) Die Schriftführerinnen und/oder Schriftführer haben die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten bei der Vorsitzführung, insbesondere bei der Mitteilung des Eingangs, bei Verlesung von Schriftstücken im Landtag und bei der Ermittlung der Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen zu unterstützen. Die Tätigkeit der Schriftführerinnen und/oder Schriftführer ist von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten zu überwachen.
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