Aufgaben der Präsidialkonferenz
(1) Die Präsidialkonferenz hat die ihr nach dieser Geschäftsordnung zukommenden Aufgaben zu besorgen. Durch Beschluss des Landtags können der Präsidialkonferenz weitere Aufgaben übertragen werden.
(2) Darüber hinaus kann die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident die Präsidialkonferenz in allen Angelegenheiten anhören, die von ihr bzw. von ihm zu besorgen sind.
(3) Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat die Präsidialkonferenz ohne unnötigen Aufschub einzuberufen, wenn dies eine Klubobfrau bzw. ein Klubobmann verlangt.
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