II. HAUPTSTÜCK
LANDTAGSDIREKTION
(Verfassungsbestimmung)
Aufgaben; Ausstattung und Dienstbetrieb
(1) Die Landtagsdirektion ist die ständige Geschäftsstelle des Landtags, seiner Ausschüsse und der Untersuchungskommissionen. Sie hat auch die Amtlichen Niederschriften des Landtags, der Ausschüsse und der Untersuchungskommissionen zu führen und die Wortprotokolle aufzunehmen.
(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten (in Angelegenheiten eines Ausschusses: der Obfrau bzw. des Obmanns) obliegt die Leitung der Landtagsdirektion der Landtagsdirektorin bzw. dem Landtagsdirektor. Die Landtagsdirektorin bzw. der Landtagsdirektor ist, unbeschadet einer gleichzeitigen Verwendung beim Amt der Landesregierung, nach Anhören der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten von der Landesregierung zu ernennen; im Dienstpostenplan des Landes ist für den Personalstand der Landtagsdirektion für die Landtagsdirektorin bzw. den Landtagsdirektor ein Dienstposten vorzusehen, der dem für die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter der Landesamtsdirektorin bzw. des Landesamtsdirektors bestimmten in der Regel gleichzuhalten ist. Die Landesregierung oder die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor haben der Landtagsdirektorin bzw. dem Landtagsdirektor Bedienstete des Landes und Einrichtungen des Amtes der Landesregierung soweit zur Verfügung zu stellen, als es zur Besorgung der Aufgaben der Landtagsdirektion erforderlich ist.
(3) Der Landtagsdirektorin bzw. dem Landtagsdirektor und den ihr bzw. ihm unterstellten Bediensteten (Abs. 2) gebührt für ihre Tätigkeit in der Landtagsdirektion eine angemessene ruhegenussfähige Vergütung. Für Zeiten, in denen ein Pensionsbeitrag von der Vergütung nicht eingehoben wird, gebührt an Stelle des Ruhegenusses eine im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Landtagsdirektion fällige einmalige Vergütung als Abfindung. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Tätigkeit in der Landtagsdirektion von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten nach Anhören der Zweiten Präsidentin bzw. des Zweiten Präsidenten und der Dritten Präsidentin bzw. des Dritten Präsidenten festzusetzen.
(4) Für den Aufwand gemäß Abs. 3 und den sonstigen Bedarf des Landtags ist im Voranschlag über den Landeshaushalt vorzusorgen. Die Mittel sind von der Landtagsdirektion zu verwalten.
(5) Der Dienstbetrieb in der Landtagsdirektion ist durch Dienstanweisungen der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass der Stenographendienst hinsichtlich des Inhalts seiner Tätigkeit nur an diese Geschäftsordnung, nicht aber auch an Weisungen gebunden ist.
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