Fraktionen und Klubs; Präsidialkonferenz
(1) Der Landtag gliedert sich in Fraktionen. Die auf Grund der Wahlvorschläge derselben Partei gewählten Abgeordneten bilden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode jeweils eine Fraktion. Die Mitglieder jeder Fraktion, die aus mehreren Abgeordneten besteht, sind je in einem Klub vereinigt. Jeder Klub hat aus seiner Mitte eine Obfrau bzw. einen Obmann und zumindest eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der Obfrau bzw. des Obmanns zu wählen; diese Wahl gilt auch für die Fraktionen.
(2) Die Obleute haben ihre Wahl und die Wahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter unmittelbar nach der Angelobung (§ 2) der bzw. dem Vorsitzenden (§ 1 Abs. 3) schriftlich anzuzeigen. Die bzw. der Vorsitzende hat diese Anzeigen in der ersten Sitzung zu verlesen.
(3) Spätere Anzeigen über die Wahl einer Obfrau bzw. eines Obmanns oder einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters sind in schriftlicher Form der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten zu übermitteln, die bzw. der sie unverzüglich den Mitgliedern des Landtags zur Kenntnis zu bringen hat.
(4) Bestellt ein Klub eine Klubdirektorin bzw. einen Klubdirektor und/oder eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der Klubdirektorin bzw. des Klubdirektors, denen das Recht der Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse (§ 50 Abs. 8) zukommen soll, so sind diese Bestellungen der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten schriftlich anzuzeigen.
(5) Anzeigen gemäß Abs. 2 bis 4 gelten so lange, als nicht eine Änderung oder Ergänzung der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten schriftlich angezeigt wird.
(6) Sofern den Obleuten der Klubs in diesem Landesgesetz Rechte oder sonstige Aufgaben eingeräumt werden, können diese Aufgaben entweder von der Obfrau bzw. dem Obmann selbst oder im Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter wahrgenommen werden.
(7) Die Obleute der Klubs bilden zusammen mit der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten die Präsidialkonferenz. Für den Fall der Verhinderung einer Obfrau bzw. eines Obmanns und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen und/oder Stellvertretern kann die Vertretung in der Präsidialkonferenz durch ein vom Klub beauftragtes Mitglied erfolgen.
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