Pflichten der Mitglieder des Landtags
(1) Jedes Mitglied des Landtags ist verpflichtet, bei den Sitzungen des Landtags sowie bei den Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse, denen es angehört, anwesend zu sein und an den Verhandlungen und Arbeiten nach bestem Wissen und Können teilzunehmen.
(2) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ist ein Mitglied des Landtags nur bei Verhinderung durch Krankheit und während der Zeit einer entschuldigten Abwesenheit entbunden.
(3) Das Mitglied des Landtags, das durch Krankheit an der Teilnahme an den Verhandlungen und Arbeiten des Landtags verhindert ist, hat dies der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.
(4) Eine Entschuldigung im Sinn des Abs. 2 zweiter Fall gilt als erteilt, wenn nach entsprechender Anzeige der Abwesenheit bei der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten keine gegenteilige Entscheidung durch diese bzw. diesen erfolgt. Die Entschuldigung darf nur aus triftigen Gründen und nur dann verweigert werden, wenn die Abwesenheit voraussichtlich mindestens 30 Tage dauert. Die Gründe sind bei einer Verweigerung dem Mitglied des Landtags bekannt zu geben.
(5) Wird der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten einer der im Art. 38 Abs. 1 Z. 2 bis 4 Oö. L-VG genannten Fälle zur Kenntnis gebracht, hat sie bzw. er dies dem Landtag bekannt zu geben, welcher nach Vorberatung im Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss über den im Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Fasst der Landtag den Beschluss, hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident den Antrag namens des Landtags beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
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