§ 11 Oö. LGO 2009

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 11

Aufgaben der Ausschüsse

 

Die Ausschüsse sind, soweit nicht gesetzlich darüber hinaus etwas anderes bestimmt ist und soweit ihnen nicht durch Beschluss des Landtags einzelne Aufgaben besonders zugewiesen werden, zur Vorberatung des Eingangs zuständig. Sie haben das Recht, dem Landtag auch selbständig Anträge zu stellen.

In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
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