IV. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE RECHTE UND PFLICHTEN
DER MITGLIEDER, DER GLIEDERUNGEN
UND DER ORGANE DES LANDTAGS
Mitgliedschaft im Landtag
(1) Alle gewählten Abgeordneten, die eine von der Landeswahlbehörde ausgestellte Bescheinigung (Wahlschein) erhalten haben (Art. 16 Abs. 6 Oö. L-VG), sind solange Mitglied des Landtags, als nicht durch den Verfassungsgerichtshof ihre Wahl für ungültig erklärt oder der Mandatsverlust ausgesprochen worden ist (Art. 38 Oö. L-VG) oder solange nicht die Mitgliedschaft durch Verzichterklärung des Mitglieds, durch sein Ableben oder durch Konstituierung eines neugewählten Landtags erloschen ist.
(2) Eine Verzichterklärung gemäß Abs. 1 muss in schriftlicher Form abgegeben werden und eigenhändig datiert und unterschrieben sein. Die Verzichterklärung muss an die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten gerichtet sein und ihr bzw. ihm übergeben werden; die Übergabe ist durch die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten zu beurkunden. Die Verzichterklärung wird mit dem Tag der Übergabe an die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten wirksam; ist jedoch in der Verzichterklärung ein datumsmäßig bestimmter späterer Tag als Tag des Wirksamwerdens der Erklärung ausdrücklich festgelegt, so wird die Verzichterklärung mit diesem Tag wirksam. Eine Verzichterklärung kann nach der Übergabe an die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten nicht mehr widerrufen werden. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat die Verzichterklärung bei nächstmöglicher Gelegenheit im Landtag zu verlesen.
(3) Alle Abgeordneten haben ihren Wahlschein vor Eintritt in den Landtag der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten zu übergeben, die bzw. der den Empfang schriftlich zu bescheinigen hat. Allen Abgeordneten sind von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten Ausweise auszuhändigen, in denen die Mitgliedschaft bestätigt wird. Der Ausweis ist im Fall des Verlustes der Mitgliedschaft zurückzugeben; in diesem Fall ist der Wahlschein an die Landeswahlbehörde rückzumitteln.
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